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BEK 2021 23

Strafbefehl (Einsprachefrist)

Schwyz · 2021-08-18 · Deutsch SZ
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Strafbefehl (Einsprachefrist) | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 März 2021 rechtzeitig „Einsprache“ (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft be-

Kantonsgericht Schwyz 3 antragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

E. 2 Vorab sei erwähnt, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dessen Gültigkeit nicht zu beeinträchtigen vermag (Art. 385 Abs. 3 StPO), weshalb das Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2021 als Beschwerde entgegennimmt.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die seinerseits am 14. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Einsprache sei fristgerecht erfolgt. Zur Be- gründung führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er habe das Schreiben (den Strafbefehl vom 18. September 2020) nicht entgegennehmen können, da er weder zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs noch danach zuhause ge- wesen sei. Infolgedessen gelte dieses Schreiben als am 5. Oktober 2020 zu- gestellt. Exakt acht Arbeitstage danach, am 14. Oktober 2020, habe er die Einsprache eingeschrieben der schweizerischen Post übergeben (KG-act. 1/1).

a) Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staats- anwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstin- stanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist eine Einsprache etwa, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde (Schwarzenegger, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Band II, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 2 zu Art. 356 StPO). Die Frist bezüglich der Einsprache gegen den Strafbefehl ist eine ge- setzliche Frist, welche sich nach Art. 90 ff. StPO berechnet (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/St. Gal- len 2018, N 2 zu Art. 354 StPO; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 606). Sie

Kantonsgericht Schwyz 4 wird durch die Mitteilung ausgelöst und beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht vom Adressaten oder einer in Art. 85 Abs. 3 StPO aufgeführten Person entgegengenommen werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung aufgefordert, die Sendung in- nert siebentägiger Frist abzuholen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 8 zu Art. 85 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. In Bezug auf die Einhaltung von Fristen ist Art. 91 StPO einschlägig. Nach dessen Abs. 1 und 2 ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird resp. wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fal- le von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird.

b) Wie den Akten zu entnehmen ist, konnte dem Beschwerdeführer der per Einschreiben versandte Strafbefehl am 21. September 2020 nicht zugestellt werden und der Strafbefehl wurde von diesem auch innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt (U-act. 14.0.02 und 14.0.03). Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Bussenzettel vom 11. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass, sollte er die Bussen nicht fristgerecht bezahlen, das ordentli- che, kostenpflichtige Strafverfahren eingeleitet werde (U-act. 8.1.03 sowie 8.1.04). Folglich musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. der Zustellung eines Strafbefehls rechnen, nachdem ihm dies mittels Bussenzettel etwas mehr als fünf Monate

Kantonsgericht Schwyz 5 zuvor angekündigt worden war (vgl. Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019, E. 1.4.2 f.). Nach dem Gesagten kommt die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Dementsprechend gilt der Strafbefehl vom 18. Sep- tember 2020 am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (21. September 2020), das heisst am 28. September 2020, als zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 29. Sep- tember 2020 zu laufen und endete am 8. Oktober 2020 (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Eingabe am 14. Oktober 2020 der schweizerischen Post (U-act. 14.0.05 f.). Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. September 2020 erfolgte demnach, entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers, nicht fristgerecht.

E. 4 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstel- lung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Entste- hungsgeschichte der Norm ist davon auszugehen, dass jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der Frist ausschliesst (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StPO; Riedo, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Band I, 2. A., Basel 2014, N 33 zu Art. 94 StPO). Zulässig ist die Fristwiederherstellung nur, wenn objektive oder subjektive Gründe wie z.B. ein Naturereignis, Unfall oder Krankheit es der betroffenen Partei verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StPO). Falls das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Schreiben (den Strafbefehl vom 18. September 2020) nicht entgegennehmen können, da er weder zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs noch danach zuhause gewe-

Kantonsgericht Schwyz 6 sen sei, sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO hätte verstanden werden müssen, so wäre dessen Begründung ungenügend: Weder konkretisiert der Beschwerdeführer, warum er nicht zu- hause war, noch reicht er Belege dazu ein. Damit kann er von vornherein nicht glaubhaft machen, dass ihn am Säumnis kein Verschulden trifft. Weil der Be- schwerdeführer seine Eingabe erst am 1. März 2021 und damit am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist der schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts überreichte und eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist (vgl. Urteil BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Ziegler/Keller, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Band II, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 385 StPO; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Band II, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 zu Art. 385 StPO), war dem Beschwerdeführer im Übrigen keine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO zu gewähren resp. anzusetzen.

E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzel- richters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Februar 2021 abzuweisen.

E. 6 Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 23. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. August 2021 BEK 2021 23 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Célestine Rupp. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Strafbefehl (Einsprachefrist) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Februar 2021, SEO 2020 39);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Strafbefehl vom 18. September 2020 des Nichteinhaltens eines Abstandes von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen bei Versammlungen bis zu fünf Personen (im Sinne von Art. 10f Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2) sowie des unbefug- ten, vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Canna- bis (im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00. Darüber hinaus auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 270.00 (U-act. 0.0.01). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. Oktober 2020 (Postaufgabe: 14. Oktober 2020) Einsprache (U-act. 14.0.05 und 14.0.06). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 16. Oktober 2020 auf die ihres Erachtens verspätete Einsprache hin und setzte ihm eine Frist bis zum 30. Oktober 2020, um zu erklären, ob er die Einsprache zurückziehen wolle (U-act. 14.0.07). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft überwies den Straf- befehl am 25. November 2020 dem Bezirksgericht Schwyz und beantragte, es sei aufgrund der verspäteten Eingabe nicht auf die Einsprache einzutreten, die Rechtskraft des Strafbefehls sei festzustellen und die Kosten des Strafverfah- rens von total Fr. 450.00 seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. Vi-act. 3). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz stellte mit Verfü- gung vom 11. Februar 2021 fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers verspätet erfolgt und der Strafbefehl vom 18. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schwyz am

1. März 2021 rechtzeitig „Einsprache“ (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft be-

Kantonsgericht Schwyz 3 antragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

2. Vorab sei erwähnt, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dessen Gültigkeit nicht zu beeinträchtigen vermag (Art. 385 Abs. 3 StPO), weshalb das Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2021 als Beschwerde entgegennimmt.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die seinerseits am 14. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Einsprache sei fristgerecht erfolgt. Zur Be- gründung führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er habe das Schreiben (den Strafbefehl vom 18. September 2020) nicht entgegennehmen können, da er weder zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs noch danach zuhause ge- wesen sei. Infolgedessen gelte dieses Schreiben als am 5. Oktober 2020 zu- gestellt. Exakt acht Arbeitstage danach, am 14. Oktober 2020, habe er die Einsprache eingeschrieben der schweizerischen Post übergeben (KG-act. 1/1).

a) Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staats- anwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstin- stanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist eine Einsprache etwa, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde (Schwarzenegger, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Band II, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 2 zu Art. 356 StPO). Die Frist bezüglich der Einsprache gegen den Strafbefehl ist eine ge- setzliche Frist, welche sich nach Art. 90 ff. StPO berechnet (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/St. Gal- len 2018, N 2 zu Art. 354 StPO; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 606). Sie

Kantonsgericht Schwyz 4 wird durch die Mitteilung ausgelöst und beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht vom Adressaten oder einer in Art. 85 Abs. 3 StPO aufgeführten Person entgegengenommen werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung aufgefordert, die Sendung in- nert siebentägiger Frist abzuholen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 8 zu Art. 85 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. In Bezug auf die Einhaltung von Fristen ist Art. 91 StPO einschlägig. Nach dessen Abs. 1 und 2 ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird resp. wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fal- le von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird.

b) Wie den Akten zu entnehmen ist, konnte dem Beschwerdeführer der per Einschreiben versandte Strafbefehl am 21. September 2020 nicht zugestellt werden und der Strafbefehl wurde von diesem auch innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt (U-act. 14.0.02 und 14.0.03). Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Bussenzettel vom 11. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass, sollte er die Bussen nicht fristgerecht bezahlen, das ordentli- che, kostenpflichtige Strafverfahren eingeleitet werde (U-act. 8.1.03 sowie 8.1.04). Folglich musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. der Zustellung eines Strafbefehls rechnen, nachdem ihm dies mittels Bussenzettel etwas mehr als fünf Monate

Kantonsgericht Schwyz 5 zuvor angekündigt worden war (vgl. Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019, E. 1.4.2 f.). Nach dem Gesagten kommt die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Dementsprechend gilt der Strafbefehl vom 18. Sep- tember 2020 am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (21. September 2020), das heisst am 28. September 2020, als zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 29. Sep- tember 2020 zu laufen und endete am 8. Oktober 2020 (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Eingabe am 14. Oktober 2020 der schweizerischen Post (U-act. 14.0.05 f.). Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. September 2020 erfolgte demnach, entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers, nicht fristgerecht.

4. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstel- lung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Entste- hungsgeschichte der Norm ist davon auszugehen, dass jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der Frist ausschliesst (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StPO; Riedo, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Band I, 2. A., Basel 2014, N 33 zu Art. 94 StPO). Zulässig ist die Fristwiederherstellung nur, wenn objektive oder subjektive Gründe wie z.B. ein Naturereignis, Unfall oder Krankheit es der betroffenen Partei verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StPO). Falls das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Schreiben (den Strafbefehl vom 18. September 2020) nicht entgegennehmen können, da er weder zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs noch danach zuhause gewe-

Kantonsgericht Schwyz 6 sen sei, sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO hätte verstanden werden müssen, so wäre dessen Begründung ungenügend: Weder konkretisiert der Beschwerdeführer, warum er nicht zu- hause war, noch reicht er Belege dazu ein. Damit kann er von vornherein nicht glaubhaft machen, dass ihn am Säumnis kein Verschulden trifft. Weil der Be- schwerdeführer seine Eingabe erst am 1. März 2021 und damit am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist der schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts überreichte und eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist (vgl. Urteil BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Ziegler/Keller, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Band II, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 385 StPO; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Band II, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 zu Art. 385 StPO), war dem Beschwerdeführer im Übrigen keine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO zu gewähren resp. anzusetzen.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzel- richters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Februar 2021 abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 23. August 2021 kau